Allgemeine Geschäfts-bedingungen (AGB)
1. Geltungsbereich
(a) Die Lieferungen, Leistungen und Angebote durch Hessenkemper GmbH (nachfolgend auch „Verkäufer“ genannt) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit unseren Kunden (nachfolgend auch „Vertragspartner“ genannt) über die von uns angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Vertragspartner, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
(b) Geschäftsbedingungen des Vertragspartners (AGB) oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen. Ihrer Einbeziehung wird hiermit widersprochen. Selbst wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Vertrags- und oder Geschäftsbedingungen des Vertragspartners oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Vertrags- oder Geschäftsbedingungen. Der Widerspruch gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der „Verkäufer“ in Kenntnis der Vertragsbedingungen und Einkaufsbedingungen des Vertragspartners die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführt.
(c) Die hier vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten nur gegenüber Unternehmen (§14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen (§310 Abs. 1 BGB)
2. Angebot, Vertragsabschluss, abweichende Vereinbarungen und Produktangaben
(a) Die Angebote des „Verkäufers“ sind freibleibend und unverbindlich; dies gilt auch, wenn der Verkäufer technische Dokumentationen, sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen, auch in elektronischer Form, überlassen hat. Sofern derartige Informationen nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann der „Verkäufer“ innerhalb von 10 Arbeitstagen Tagen nach Zugang annehmen.
(b) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen dem „Verkäufer“ und einem „Vertragspartner“ ist der schriftlich geschlossene Kaufvertrag, einschließlich unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen / AGB. Mündliche Abreden durch den „Verkäufer“ vor Abschluss eines Vertrages sind rechtlich unverbindlich. Sie werden nur wirksam, wenn sie in Textform von dem „Verkäufer“ bestätigt werden.
(c) Annahmeerklärungen eines Kaufvertrages bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder telekommunikative Bestätigung durch ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben.
Einwände gegen dieses kaufmännische Bestätigungsschreiben sind unverzüglich, das heißt innerhalb von 5 Arbeitstagen ab Zugang schriftlich zu erheben.
(d) Ergänzungen und Abänderungen getroffener Vereinbarungen auch unter Berücksichtigung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung.
(e) Die in Prospekten, Katalogen, telekommunikativen Unternehmensdarstellungen und sonstigen Darstellungen enthaltenen Angaben zum Gegenstand der Lieferung, Leistung und oder Angebote (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Der Vertragspartner hat sich selbst durch eigene Prüfung von der Eignung der Produkte bzw. des Vertragsgegenstandes für den vorgesehenen Verwendungszweck zu überzeugen.
(f) Der „Verkäufer“ behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von dem „Verkäufer“ abgegebenen Angeboten sowie dem Vertragspartner zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Mustern, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmittel vor. Der „Vertragspartner“ darf diese Materialien ohne ausdrückliche Zustimmung des „Verkäufers“ weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen des „Verkäufers“ diese Materialien vollständig zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie zu einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Ausgenommen hiervon ist die Speicherung elektronisch/telekommunikativ zur Verfügung gestellter Daten zum Zwecke üblicher Datensicherung.
3. Preise und Zahlung
(a) Die Preise gelten für den in den kaufmännischen Bestätigungsschreiben aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang. Mehr- und Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EURO ab Werk zuzüglich Verpackung und der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe. Bei Lieferungen in ein Drittland sind Zoll sowie Gebühren und andere öffentliche Abgaben nicht Teil der Leistung. Der Vertragspartner trägt die Kosten einer eventuellen Transportversicherung.
(b) Bei nicht unwesentlicher Erhöhung von Lohn- und Materialkosten nach Vertragsabschluss kann der „Verkäufer“ den vereinbarten Vertragspreis einvernehmlich und angemessen erhöhen. Eine wesentliche Erhöhung liegt vor, wenn die Kostenfaktoren um mindestens 10% im Vergleich zum Zeitpunkt vor Vertragsabschluss erhöht sind. Dem Käufer steht ein Widerspruchsrecht zu. Übt der Käufer sein Widerspruchsrecht im schriftlichen Wege aus, so hat der „Verkäufer“ das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.
(c) Die Forderung wird mit Bereitstellung zum Versand fällig. Die Bereitstellung zum Versand entspricht dem Rechnungsdatum. Rechnungsbeträge sind innerhalb von dreißig Tagen ab Rechnungsdatum unbar ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang auf ein Firmenkonto des „Verkäufers“. Zahlt der Käufer nicht innerhalb der gesetzten Frist, so kommt er auch ohne gesonderte Mahnung in Verzug. Wechsel werden nicht angenommen. Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so behalten wir uns vor, auf die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit 6% p.a. Zinsen zu berechnen. Die Geltendmachung höherer Zinsen aufgrund geänderter Finanzmarktlage und weiterer Schäden im Falle des Verzuges behalten wir uns vor.
(d) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt sind.
(e) Der „Verkäufer“ ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn dem „Verkäufer“ nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des „Vertragspartners“ wesentlich zu mindern geeignet sind. Einen entsprechenden Vorbehalt erklärt der „Verkäufer“ normalerweise mit dem „kaufmännischen Bestätigungsschreiben“. Ausnahmen bestätigen hier die Regel. In einen solchen Fall ist der „Verkäufer“ nach Wahl berechtigt, Zug um Zug gegen die Leistung die Gegenleistung zu bewirken oder zusätzliche Sicherheiten zu bestellen. Nach Ablauf der von dem „Verkäufer“ gesetzten Frist, ist dieser berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
4. Lieferung und Lieferzeit
(a) Von dem „Verkäufer“ in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd und sind unverbindlich angegeben, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten. Das gilt auch, wenn der Versand durch eigene Mitarbeiter des „Verkäufers“ ganz oder teilweise durchgeführt wird.
(b) Die Lieferung erfolgt grundsätzlich „ab Werk“.
(c) „Der Verkäufer“ kann – unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des „Vertragspartners“ – vom „Vertragspartner“ eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der „Vertragspartner“ seinen vertraglichen Verpflichtungen des „Verkäufers“ gegenüber nicht nachkommt.
(d) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt, unvorhersehbarer Betriebsstörungen, Rohstoffverknappungen, Materialbeschaffungsschwierigkeiten oder sonstiger Ereignisse, die der „Verkäufer“ nicht zu vertreten hat, berechtigen diesem, den Liefertermin auch dann um die Dauer der „Störung“ hinauszuschieben, wenn dieser verbindlich vereinbart worden ist. Ist aufgrund eines derartigen Zustandes dem „Verkäufer“ unmöglich oder nicht zumutbar und die „Störung“ nicht nur von vorübergehender Dauer, darf der „Verkäufer“ ganz oder teilweise vom Kaufvertrag zurücktreten. In einem derartigen Fall verpflichtet sich der „Verkäufer“ den „Vertragspartner“ unverzüglich über die Nichterfüllung zu informieren und bereits erbrachte Gegenleistungen unverzüglich zu erstatten.
(e) Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.
(f) Gerät der „Verkäufer“ mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung des „Verkäufers“ auf Schadenersatz nach Maßgabe des „Punktes 8“ dieser „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ beschränkt.
(g) Fertigungsbedingte und branchenübliche Mehr- oder Minderlieferungen von bis zu 10% der Vertragsmenge sind zulässig. Die Berechnung erfolgt über die tatsächliche Liefermenge.
5. Erfüllungsort, Gefahrübergang
(a) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Arnsberg in Westfalen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(b) Beauftragt der „Vertragspartner“ den Transport zu veranlassen, unterstehen die Versandart und die Verpackung dem pflichtgemäßen Ermessen des „Verkäufers“.
(c) Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Vertrags-/Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den „Vertragspartner“ über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim „Vertragspartner“ liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den „Vertragspartner“ über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und der „Verkäufer“ dies dem „Vertragspartner“ angezeigt hat. Das gilt auch, wenn der Versand durch eigene Mitarbeiter des „Verkäufers“ ganz oder teilweise durchgeführt wird.
6. Gewährleistung, Sachmängel
(a) Die Gewährleistungsfrist verjährt nach Ablauf eines Jahres nach Gefahrenübergang. Voraussetzung für jegliche Gewährleistungsrechte des „Vertragspartners“ ist dessen ordnungsgemäße Erfüllung nach §377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten.
(b) Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den „Vertragspartner“ oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom „Vertragspartner“ genehmigt, wenn uns nicht binnen fünf Arbeitstage nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom „Vertragspartner“ genehmigt, wenn uns die Mängelrüge nicht binnen fünf Arbeitstage nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte. War der Mangel für den „Vertragspartner“ bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich.
(c) Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn der „Verkäufer“ nicht innerhalb von zehn Kalendertagen nach Mängelanzeige die Möglichkeit eingeräumt wird, die beanstandete Ware zu besichtigen.
(d) Bei begründeter Mängelrüge ist der „Verkäufer“ nach seiner Wahl zur Nachbesserung oder zur Nachlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der „Vertragspartner“ vom Vertrag zurücktreten oder Kaufpreis angemessen mindern.
(e) Der „Verkäufer“ hält sich vor, den Ersatz von Aufwendungen zu verweigern, wenn sich dieser auf den Ersatz von unverhältnismäßigen Kosten bezieht, explizit dann, wenn sich der von dem „Verkäufer“ gelieferte verbaute Artikel um ein Teil einer Baugruppe handelt. Der „Verkäufer“ haftet ausschließlich in der Höhe des Wertes der gelieferten Ware. Sollte es zu Ersatzansprüchen kommen, die Unverhältnismäßig sind, werden wir im Einzelfall prüfen, ob die Grenze zur Unverhältnismäßigkeit überschritten ist. In Fällen unverhältnismäßiger Kosten ist auf freiwilliger Basis des „Verkäufers“ der Anspruch unseres „Vertragspartners“ auf die Zahlung eines angemessenen Betrages begrenzt.
(f) Die Gewährleistung entfällt, wenn der „Vertragspartner“ ohne unsere Zustimmung den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert werden. In jeden Fall hat der „Vertragspartner“ die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
7. Erweiterter und verlängerter Eigentumsvorbehalt
(a) „Der Verkäufer“ behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur restlosen Zahlung des Kaufpreises vor.
(b) Der „Vertragspartner“ hat in diesem Zusammenhang die gelieferte Ware gesondert von ähnlichen Waren anderer Lieferanten sachgemäß zu lagern, aufzubewahren und als aus der Lieferung von dem „Verkäufer“ stammend zu kennzeichnen. Eine Verpfändung, Sicherheitsübereignung oder Sicherungszession ist dem „Vertragspartner“ nicht gestattet. Der „Vertragspartner“ ist verpflichtet, dem „Verkäufer“ unverzüglich anzuzeigen, wenn die nichtbezahlte Ware mit Rechten Dritter belastet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt wird.
(c) Der Käufer ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware zu verarbeiten, solange er nicht in Zahlungsverzug ist.
8. Haftung auf Schadensersatz / Haftungsbeschränkung
(a) Schadenersatzansprüche des „Vertragspartners“, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen. „Der Verkäufer“ haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit durch seine gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung des Liefergegenstandes, dessen Freiheit von Rechtsmängel sowie solche Sachmängel, die die Funktionsfähigkeit gemäß Vertragsvorgabe mehr als nur unerheblich beeinträchtigen.
(b) Soweit der „Verkäufer“ gemäß Ziffer 8 dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die wir bei Vertragsabschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder die wir bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstandes sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstandes typischerweise zu erwarten sind.
(c) Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht des „Verkäufers“ für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf den Betrag begrenzt, die durch eine übliche Haftpflichtversicherung durch den „Verkäufer“ abgeschlossen und abgedeckt sind; auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
(d) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des „Verkäufers“.
(e) Soweit der „Verkäufer“ technische Auskünfte gibt oder beratend tätig ist, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung für derartige Service-Leistungen.
(f) Die Einschränkungen der Ziffer 8 gelten nicht für unsere Haftung wegen vorsätzlichen Verhaltens, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
(g) Ansprüche des „Vertragspartners“ wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind generell ausgeschlossen. Der „Verkäufer“ schließt ebenfalls generell Ansprüche von Bearbeitungskosten aus, die der „Vertragspartner“ aufgrund seiner Organisationsstruktur als Kosten für die Bearbeitung eines Qualitätsmangels geltend macht.
9. Datenschutz
(a) Die im Rahmen der Geschäftsbeziehung unmittelbar oder durch Dritte bekannt gemachten personenbezogenen Daten des Vertragspartners werden vom „Verkäufer“ in einer Datei gespeichert und für den Geschäftsverkehr verarbeitet. (Hinweis nach dem Bundesdatenschutzgesetz)
(b) Der „Vertragspartner“ willigt in die Verarbeitung der über ihn unmittelbar oder durch Dritte bekannt gemachte personenbezogenen Daten durch den „Verkäufer“ ein.
(c) Dem „Verkäufer“ wird seitens des „Vertragspartners“ bereits durch eine Angebotsbearbeitung ausdrücklich gestattet, Dokumente, Zeichnungen usw. insoweit weiterzugeben, zu vervielfältigen, zu verwerten, sowie deren Inhalt mitzuteilen, soweit dies zur Durchführung eines jeweiliges Vertragsprozesses erforderlich ist.
10. Gerichtsstand/Schlussbestimmungen
(a) Ist der Vertragspartner Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem „Verkäufer“ und dem „Vertragspartner“ nach unserer Wahl Arnsberg in Westfalen oder Sitz des „Vertragspartners“. Für Klagen gegen den „Verkäufer“ ist in diesen Fällen jedoch Arnsberg in Westfalen ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
(b) Die Beziehungen zwischen dem „Verkäufer“ und dem „Vertragspartner“ unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts und Rechtsnormen, die auf eine andere Rechtsordnung verweisen, finden keine Anwendung. Sofern von diesen „Allgemeinen Geschäftsbedingungen – AGB“ Abschriften in anderen Sprachen als deutsch gefertigt worden sein sollte, ist einzig die deutsche Fassung für den „Verkäufer“ und den „Vertragspartner“ verbindlich, die jederzeit auf der Webseite www.hessenkemper.com abgerufen werden können.
(c) Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, ebenso die Aufhebung des Schriftformerfordernisses. Die Schriftform im Sinne dieser „AGB“ wird auch durch E-Mail und Fax gewährt.
(d) Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regellücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.
(e) Der „Verkäufer“ weißt explizit darauf hin, dass ein Inverkehrbringen der vertragsgegenständlichen Ware außerhalb des Gebietes des Europäischen Wirtschaftsraumes der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des „Verkäufers“ bedarf.
Stand: 01/2023